Denkmalschutz
Allgemein (Lit. 4f , 4l, 7a, 15)
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen, kurz Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Viele Details sind aber auch in sog. Gestaltungssatzungen geregelt. Mittels örtlicher Bauvorschriften kann die Stadt oder Gemeinde damit die Gestaltung von Gebäuden (z.B. Dachform, Materialien) und Grundstücken (z.B. Einfriedigungen, Begrünung) regeln. Diese Vorschriften können, verbunden mit einem Bebauungsplan oder als gesonderte Satzung, vom Rat der Gemeinde beschlossen werden. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Satzung wird diese dann rechtsverbindlich.
Die untere Denkmalbehörde wird – bei größeren oder wichtigen Objekten in Abstimmung mit der Oberen Denkmalpflegebehörde – die Einstufung als Denkmal bekannt geben und entsprechende Auflagen erteilen. Umgebindehäuser sind im Allgemeinen als Denkmal eingestuft und – seltene – unbekannte Bauobjekte werden nach behördlicher Prüfung als solche entdeckt. Es kann vorkommen, dass das Erkennen des Umgebindes nicht einfach ist, weil es eingemauert wurde, anderseits aber innen eine vollständige Blockstube erhalten blieb. Zum guten Umgang mit der Denkmalfrage gehört es, dass die Mitarbeiter der Denkmalbehörde ihre Vorschläge sorgfältig vor Ort in Beisein des Architekten der Sanierung besprechen. So kann im Gespräch ausgelotet werden, welche Auflagen bindenden Charakter haben und welche für Alternativvorschläge noch offen sind. Die Erfahrung zeigt, dass eine gemeinsame Analyse in entspannter Atmosphäre weiter führt, als eine fest gefügte Haltung, bei der der Bauherr oder Architekt sich früh eindeutig positionieren. Auch wenn der denkmalpflegebeflissene Verfasser gute Erfahrungen auf diesem Weg des Umgangs mit der Denkmalpflegebehörde hat, kann er nicht umhin, zu beobachten, dass viele Bauherren Schwierigkeiten haben, mit der Denkmalfrage sinnvoll umzugehen. Schnell urteilt man, dass Bauen am Denkmal teuer ist. Ein Glücksumstand ist, so lehrt die Erfahrung seit langem, dass viele Eigentümer den Denkmalcharakter ihres Hauses anerkennen und eine gute Pflege ausdrücklich wünschen. Erfreulich viele Handwerker zählen zu den Besitzern und sind durch ihre Erfahrungen mit dem Haus wahre Sanierungsspezialisten geworden und in der Lage und willens wertvolle Hinweise auch anderen Interessenten zu geben. Hochgradig problematisch dagegen sind häufig unsanierte, leer stehende Umgebindehäuser, welche durch Erbe oder Ankauf an Außenstehende gehen; dazu später mehr.
Noch vor dem Bauantrag könnte man um eine Besichtigung durch die Denkmalpflegebehörde bitten, da die MitarbeiterInnen häufig mit geschultem Blick Wesentliches zur Geschichte des Hauses ablesen können und somit auf die Änderung des funktionalen Zusammenhanges im Haus steuernd wirken können.